Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.1977

Geschäftszahl

1Ob533/77; 1Ob676/83

Norm

ABGB §1311 römisch eins a;

CMR Art17 Abs2;

RHG §1;

Rechtssatz

Der Diebstahl eines Lastkraftwagenzuges samt Ladung, der zur Mittagszeit in einer Seitenstraße einer mitteleuropäischen Stadt nach Abzug des Zündschlüssels und versperrt, jedoch unbewacht durch zwei Stunden abgestellt wird, während der Lenker in der Nähe, jedoch ohne Beobachtungsmöglichkeit, eine Mahlzeit einnimmt und mit seinem Dientgeber telefonischen Kontakt aufnimmt, stellt kein unabwendbares Ereignis dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/03/16 1 Ob 533/77

Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211 = SZ 50/40 = DRdA 1978,355

TE OGH 1983/06/29 1 Ob 676/83

Ähnlich; Beisatz: Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f. (T1) Veröff: JBl 1984,152 = SZ 56/113

Rechtssatznummer

RS0029818