OGH
RS0029824
20.11.2024
1Ob533/77; 6Ob540/81; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 4Ob2278/96w; 4Ob157/06a; 2Ob222/09z; 2Ob18/16k; 7Ob175/24x
ABGB §1311 römisch eins a
CMR Art17 Abs2
RHG §1
Der vierte Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 9, EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.
TE OGH 1977-03-16 1 Ob 533/77
Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
TE OGH 1981-08-27 6 Ob 540/81
Vgl
TE OGH 1990-09-13 8 Ob 620/90
Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Artikel 17, Absatz 2, CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124
TE OGH 1991-07-10 1 Ob 579/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
Veröff: SZ 64/95
TE OGH 1994-01-19 7 Ob 607/93
Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3)
Veröff: VersR 1994,1455
TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2278/96w
Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 157/06a
Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)
Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6)
TE OGH 2010-02-17 2 Ob 222/09z
Vgl
TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21
TE OGH 2024-11-20 7 Ob 175/24x
Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029824