Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Keine Strafe ohne Gesetz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Absatz 2,Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
Anmerkung
1. Spezielle Übergangsregelungen im § 323, Art. XX StRÄG 1987,
BGBl. Nr. 605/1987, und Art. IX JGG 1988,
BGBl. Nr. 599/1988.
2. ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 19/2001
Schlagworte
Unterbringung, Analogieverbot, Rückwirkungsverbot, Geltungsbereich, nulla poena sine lege
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029542
Alte Dokumentnummer
N2197414994T