Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §28 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0093 E 2. November 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Rückstufung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023220046_20260317L01

Rechtssatz für Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs3
NAG 2005 §28 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0101 E 21. Juni 2018 RS 2 (hier ohne den dritten Satz und im ersten Satz 'gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt' statt 'gegen einen bestimmten Drittstaatsangehörigen')

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L03

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023220046_20260317L02

Rechtssatz für Ra 2023/22/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0046

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
FPG 2005 §52 Abs5
StGB §43
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0094 E 27. Juni 2023 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, kann es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten). Zum in Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde vergleiche VwGH Ra 2021/21/0264, mit Hinweis auf VwGH Ra 2020/21/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L02

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023220046_20260317L03