Verwaltungsgerichtshof
17.03.2026
Ra 2023/22/0046
GRS wie Ra 2023/20/0094 E 27. Juni 2023 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)
Ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, kann es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten). Zum in Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der VwGH ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Regel nicht vorliegen werde vergleiche VwGH Ra 2021/21/0264, mit Hinweis auf VwGH Ra 2020/21/0363).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220046.L02