Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/18/0466

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0466

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §13
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0052 E 20. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Z4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180466.L06

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023180466_20231222L01

Rechtssatz für Ra 2023/18/0466

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0466

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auszugehen vergleiche VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180466.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023180466_20231222L02

Rechtssatz für Ra 2023/18/0466

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0466

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180466.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023180466_20231222L03