Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0466

Rechtssatz

Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auszugehen vergleiche VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180466.L01