Die Behauptung, dass "keine grundsätzliche Bewilligungspflicht von Zwischenlagern" besteht, trifft nicht zu. Behandlungsanlagen nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne Vorliegen einer besonderen Einrichtung stellt somit keine Behandlungsanlage bzw. keine Deponie nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 dar, sodass die Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 in diesen Fällen nicht greift. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0010).Die Behauptung, dass "keine grundsätzliche Bewilligungspflicht von Zwischenlagern" besteht, trifft nicht zu. Behandlungsanlagen nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sind Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne Vorliegen einer besonderen Einrichtung stellt somit keine Behandlungsanlage bzw. keine Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 dar, sodass die Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 in diesen Fällen nicht greift. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach Paragraph 15, AWG 2002 (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0010).