Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0057

Rechtssatz

Eine entgegen Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 erfolgte Aufnahme des Betriebs der Deponie oder eines Deponieabschnittes vor Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung nach Paragraph 63, AWG 2002 (Kollaudierung) ist unzulässig (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). Ein solcher Verstoß stellt damit auch einen konsenswidrigen Betrieb der Deponie im Sinn von Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 dar, der gegenüber dem Inhaber der Anlage zur Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands zu führen hat. Im Sinn des Gesagten kann dieser Verstoß nicht nur durch eine Ablagerung, sondern auch durch eine bloß vorübergehende Lagerung von Abfällen auf der Deponie erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070057.L08