Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0170

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0170

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0092 B 29. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titelbescheides kann im Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden vergleiche E 26. März 2009, 2008/07/0124).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050170.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050170_20220125L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0170

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0170

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0050 E 8. April 2014 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/07/0118) wie solche für Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (Hinweis E vom 21. Februar 1956, 2379/54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050170.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050170_20220125L02