Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0013

Entscheidungsdatum

21.07.2022

Index

E6J
E6O
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergGKonz 2018 §14 Abs4
BVergGKonz 2018 §70
BVergGKonz 2018 §75 Abs1
VwRallg
61998CJ0027 Fracasso und Leitschutz VORAB
62000CJ0092 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB
62002CO0244 Kauppatalo Hansel VORAB
62013CJ0440 Croce Amica One Italia VORAB

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RPA 6/2022, S. 337-341;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BVergGKonz 2018 ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, ein Konzessionsvergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Einzige Alternative zur Beendigung durch Zuschlag ist gemäß Paragraph 70, BVergGKonz 2018 die Beendigung durch Widerruf. Dieser verlangt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BVergGKonz 2018 das Vorliegen sachlicher Gründe. Laut den Bezug habenden Materialien (ErlRV 69 BlgNR 24. GP, 237 und 244 in Verbindung mit 53) berücksichtigt diese Bestimmung die ständige Judikatur des EuGH (Rs C-27/98, Metalmeccanica, C-92/00, Hospital Ingenieure, C-244/02, Kauppatalo Hansel Oy, und C-440/13, Croce Amica One), wonach sich aus den Vergaberichtlinien nicht ableiten lässt, dass die in diesen Richtlinien implizit anerkannte Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten, "auf Ausnahmefälle begrenzt sei oder in jedem Fall voraussetze, dass schwerwiegende Gründe angeführt würden." In Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH ist kein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Begründetheit eines Widerrufs anzulegen. Der EuGH hat diesbezüglich ausgeführt, "dass ein Auftraggeber, der beschließe, die Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, den Bewerbern und Bietern zwar die Gründe für seine Entscheidung mitteilen müsse, dass er danach aber nicht verpflichtet sei, das Vergabeverfahren zu Ende zu führen." vergleiche ErlRV 69 BlgNR 24. GP, 237 und 252 in Verbindung mit 160).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998CJ0027 Fracasso und Leitschutz VORAB
EuGH 62000CJ0092 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB
EuGH 62002CO0244 Kauppatalo Hansel VORAB
EuGH 62013CJ0440 Croce Amica One Italia VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040013.J02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020040013_20220721J01

Rechtssatz für Ro 2020/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0013

Entscheidungsdatum

21.07.2022

Index

34 Monopole
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RPA 6/2022, S. 337-341;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Anliegen der Einbeziehung vorzugsberechtigter Personen im Sinne des TabMG 1996 in das Vergabeverfahren betreffend die Bestellung eines Trafikanten, das sich in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 widerspiegelt, eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf darstellen kann. Dieser Widerrufsgrund kann jedoch dann nicht mehr zum Tragen kommen, wenn Bewerbungen vorzugsberechtigter Personen zwar erfolgten, diese jedoch mangels Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 10, TabMG 1996 auszuscheiden waren oder aus sonstigen Gründen in der Folge nicht zum Zug kommen können. Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 bezieht sich nämlich explizit auf das Ende der Angebotsfrist, welches mit dem Zeitpunkt nach Prüfung der eingelangten Angebote und dem allfälligen Ausscheiden eines oder mehrerer derselben nicht gleichgesetzt werden kann. Das Ausscheiden bestimmter Bewerber setzt im Gegenteil den Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebote voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040013.J03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020040013_20220721J02