Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0206 E 27. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG enthält insgesamt vier Tatbilder, die von einer Person in Ansehung eines Tatortes und einer Tatzeit nicht gleichzeitig verwirklicht werden können vergleiche zur Konsumtion zwischen erstem und viertem Tatbild VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; vergleiche zur Konsumtion zwischen erstem und drittem Tatbild VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033; zum zweiten Tatbild vergleiche VwGH 7.7.2014, 2012/17/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L05

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm vergleiche zu allem VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013, mwN). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mwN).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L01

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L02

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Organisieren bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (u.a.) "etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten" oder "zu einem lebensfähigen Ganzen zusammenfügen" vergleiche etwa Duden, Das Herkunftswörterbuch² [1989] 501; www.duden.de/rechtschreibung/organisieren [14.6.2021]). Vom Veranstalten von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG) ist das Organisieren von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG) dadurch abzugrenzen, dass als Täter im Sinne des ersten Tatbilds eine Person in Betracht kommt, die das Spiel auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögenssphäre trägt vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L02

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L03

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0474 E 26. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält oder sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L06

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L04

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Organisator verbotener Ausspielungen richtet diese planmäßig und eigenverantwortlich ein, er ist also die treibende Kraft bzw. der führende Kopf von verbotenen Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Vom Veranstalter unterscheidet den Organisator, dass Ersterer unmittelbar auch das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen trägt. Es bedarf somit zur Beurteilung einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG präziser Feststellungen, durch welches konkrete Verhalten ein Unternehmer, der nicht Veranstalter im Sinne des ersten Tatbilds dieser Gesetzesbestimmung ist, die Durchführung der verbotenen Ausspielungen im aufgezeigten Sinn bewirkt und veranlasst hat vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis VwGH 7.7.2014, 2012/17/0049, zur Frage der Veranlassung der Aufstellung und des Betriebes von Glücksspielgeräten) und dass er nicht das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen getragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L03

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L05

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Entscheidend für die Erfüllung des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GspG sind - auf das Wesentliche zusammengefasst - Tathandlungen, die auf die planmäßige und eigenverantwortliche Einrichtung verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG abzielen, ohne dass der Täter zugleich das unmittelbare Risiko von Gewinn und Verlust aus solchen Ausspielungen trägt. Der Organisator schafft somit den Plan dafür, dass verbotene Ausspielungen durchgeführt werden, und er sorgt für dessen Umsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L04

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L06