Verwaltungsgerichtshof
14.06.2021
Ra 2019/17/0067
Entscheidend für die Erfüllung des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GspG sind - auf das Wesentliche zusammengefasst - Tathandlungen, die auf die planmäßige und eigenverantwortliche Einrichtung verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG abzielen, ohne dass der Täter zugleich das unmittelbare Risiko von Gewinn und Verlust aus solchen Ausspielungen trägt. Der Organisator schafft somit den Plan dafür, dass verbotene Ausspielungen durchgeführt werden, und er sorgt für dessen Umsetzung.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L04