Verwaltungsgerichtshof
14.06.2021
Ra 2019/17/0067
Organisieren bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (u.a.) "etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten" oder "zu einem lebensfähigen Ganzen zusammenfügen" vergleiche etwa Duden, Das Herkunftswörterbuch² [1989] 501; www.duden.de/rechtschreibung/organisieren [14.6.2021]). Vom Veranstalten von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG) ist das Organisieren von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG) dadurch abzugrenzen, dass als Täter im Sinne des ersten Tatbilds eine Person in Betracht kommt, die das Spiel auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögenssphäre trägt vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L02