Verwaltungsgerichtshof
14.06.2021
Ra 2019/17/0067
GRS wie Ra 2017/17/0474 E 26. September 2018 RS 2
Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält oder sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L06