Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0036

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie etwa der Aussagen von Zeugen und Parteien - ist weder erforderlich noch für die Begründung der Entscheidung hinreichend vergleiche etwa VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0030; 8.9.2016, Ra 2016/11/0081; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L00

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080036_20190605L01

Rechtssatz für Ra 2019/08/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0036

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/08/0051 E 23. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L02

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080036_20190605L02

Rechtssatz für Ra 2019/08/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0036

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z2
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde vergleiche zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden vergleiche VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L03

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080036_20190605L03

Rechtssatz für Ra 2019/08/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0036

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0203 E 14. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L05

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080036_20190605L04

Rechtssatz für Ra 2019/08/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0036

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1

Rechtssatz

Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zieht vergleiche VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L06

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080036_20190605L05