Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0036

Rechtssatz

Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zieht vergleiche VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L06