Verwaltungsgerichtshof
05.06.2019
Ra 2019/08/0036
Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zieht vergleiche VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L06