Mit dem angefochtenen Erkenntnis des VwG wurden u.a. die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid des zuständigen Bauausschusses über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zurückgewiesen. Diesbezüglich konnten die Revisionswerber demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2019/10/0101 bis 0103; 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, jeweils mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des VwG wurden u.a. die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid des zuständigen Bauausschusses über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zurückgewiesen. Diesbezüglich konnten die Revisionswerber demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vergleiche VwGH 26.9.2019, Ra 2019/10/0101 bis 0103; 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, jeweils mwN).