Nichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Wohn- und Geschäftshauses - ausgenommen das Innere der Wohnungen - gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die revisionswerbenden Parteien führen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, eine Unterschutzstellung als Denkmal bedeute einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Verfügungsgewalt, der mit "massiver Vermögensvernichtung" verbunden sei. Da durch die - das gegenständliche Gebäude umfassende - Schutzzone "Innere Stadt" der Wiener Bauordnungsnovelle 1972 der Schutz des Erscheinungsbilds der Fassade gegeben sei, erscheine vor einer endgültigen Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens eine möglicherweise vorübergehende Zuständigkeit des Bundesdenkmalamts "wenig zielführend". Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigen die revisionswerbenden Parteien einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht auf; ein solcher ist nach der Lage des Falles auch nicht ohne weiteres zu erkennen (siehe zu Fällen nach dem Denkmalschutzgesetz etwa VwGH 26.3.2012, AW 2012/09/0006; 29.8.2005, AW 2005/09/0024; 29.7.2004, AW 2004/09/0029; 27.2.2003, AW 2003/09/0002).Nichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Wohn- und Geschäftshauses - ausgenommen das Innere der Wohnungen - gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die revisionswerbenden Parteien führen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, eine Unterschutzstellung als Denkmal bedeute einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Verfügungsgewalt, der mit "massiver Vermögensvernichtung" verbunden sei. Da durch die - das gegenständliche Gebäude umfassende - Schutzzone "Innere Stadt" der Wiener Bauordnungsnovelle 1972 der Schutz des Erscheinungsbilds der Fassade gegeben sei, erscheine vor einer endgültigen Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens eine möglicherweise vorübergehende Zuständigkeit des Bundesdenkmalamts "wenig zielführend". Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigen die revisionswerbenden Parteien einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht auf; ein solcher ist nach der Lage des Falles auch nicht ohne weiteres zu erkennen (siehe zu Fällen nach dem Denkmalschutzgesetz etwa VwGH 26.3.2012, AW 2012/09/0006; 29.8.2005, AW 2005/09/0024; 29.7.2004, AW 2004/09/0029; 27.2.2003, AW 2003/09/0002).