Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).