Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe
§ 192.Paragraph 192,
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Bigamie, Heiratsschwindel
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029741
Alte Dokumentnummer
N2197415193T