Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0192 B 7. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, und es wurden die verwaltungsbehördlichen Bescheide behoben. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch eine solche Entscheidung ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/01/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190169.L01

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20170614L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art29
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Der mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufen werde, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde, eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird vergleiche den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190169.L02

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20170614L02

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 lita;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass dieser auch für Aufnahmekonstellationen, in denen entsprechend Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-Verordnung der Antragsteller in dem ersuchten (zuständigen) Mitgliedstaat noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vorsieht, dass die in Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-Verordnung genannten - den zuständigen Mitgliedstaat treffenden - Pflichten erlöschen, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (arg: "um dessen Aufnahme ... er ersucht wurde"). Weiters ist festzuhalten, dass Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung offenkundig voraussetzt, dass eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund der in Kapitel römisch drei der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien bereits besteht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L01

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
62010CJ0620 Kastrati VORAB;
62015CJ0155 Karim VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO trifft eine ausdrückliche Regelung für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, der um die Aufnahme ersucht wird, zunächst besteht, jedoch diese Verpflichtung nachträglich erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (siehe betreffend Verpflichtungen zur Aufnahme und Wiederaufnahme EuGH 7.6.2016, George Karim gegen Migrationsverket, C-155/15, Rn.15; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für weniger als drei Monate infolge der kurzfristigen freiwilligen Ausreise die Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO nicht erlischt vergleiche zur Dublin II-VO und zum abschließenden Charakter der in dieser betreffend das Erlöschen der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverpflichtungen enthaltenen Regelungen, und zwar insbesondere des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, EuGH 3.5.2012, Migrationsverket gegen Nurije Kastrati u.a., C-620/10, Rn. 45). Dies gilt aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO auch für jene Fälle, in denen in dem zuständigen, um die Aufnahme des Antragstellers ersuchten Mitgliedstaat kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0155 Karim VORAB
EuGH 62010CJ0620 Kastrati VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L02

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L02

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Es steht außer Zweifel, dass Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auch in jenen Fällen Anwendung findet, in denen eine Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung aufgrund des illegalen Überschreitens einer Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaates zum Tragen kommt. Die auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gegründete Zuständigkeit endet gemäß Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L03.1

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L03

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs2;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Zu der Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO hat der EuGH bereits festgehalten, dass diese die auf dem Kriterium des illegalen Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaates beruhende Zuständigkeit desselben zeitlich beschränkt vergleiche dazu EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 47). Diese Frist stellt - so der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter - eine Voraussetzung für die Anwendung des in Artikel 13, Absatz eins, erster Satz Dublin III-VO genannten Kriteriums dar. Gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels römisch drei zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt vergleiche betreffend eine Konstellation, in der in dem Mitgliedstaat, dessen Außengrenze illegal überschritten und dessen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu bestimmende Zuständigkeit daher bejaht wurde, kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 49, 52 und 53).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L03

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L04

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Dass die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO grundsätzlich nicht davon abhängt, ob in dem gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO, sondern auch aus der jüngst zu Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ergangenen Rechtsprechung vergleiche EuGH 26. Juli 2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 53, sowie VwGH 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304; dazu, dass in einem Fall, in dem systemische Mängel im Asylsystem eines vorderhand zuständigen Mitgliedstaates herrschen und dieser daher nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat ausscheidet, im Rahmen der fortzusetzenden Prüfung allein aufgrund dieser Bestimmung alle Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO - und somit auch das in Artikel 13, Dublin III-VO genannte Kriterium der illegalen Einreise - bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich bleiben, vergleiche VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L04

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L05

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Die Systematik der Dublin III-VO, die betreffend das Erlöschen der Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme im Zusammenhang mit der kurzfristigen freiwilligen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 19, Absatz 2, ausdrückliche Regelungen vorsieht und in ihrem Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz in zeitlicher Hinsicht einen ausdrücklichen "Erlöschenstatbestand" normiert, legt ebenso nahe, dass eine aufgrund von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit im Fall der kurzfristigen freiwilligen Ausreise - unabhängig davon, ob im betreffenden Mitgliedstaat vor der Ausreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde - außerhalb des Anwendungsbereiches explizit normierter "Erlöschenstatbestände" vergleiche Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO) nicht erlischt. Ebenso ist aufgrund systematischer Überlegungen anzunehmen, dass die Dublin III-VO, die auf Konstellationen der kurzfristigen freiwilligen Ausreise (u.a.) in Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich Bedacht nimmt, eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalten müsste, sollten von dem Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise jene Situationen nicht erfasst werden, in denen nicht während des ersten durchgehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sondern erst nach zwischenzeitigem Verlassen dieses Gebiets in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L05

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L06

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000

Norm

32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Aus dem Entstehungsprozess der Dublin III-VO ist ersichtlich, dass die Neufassung der Artikel 10, Absatz eins und Artikel 16, Absatz 3, der Dublin II-VO (nunmehr Artikel 13, Absatz eins und Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO) dem Zweck diente, der im Anwendungsbereich der Dublin II-VO bestehenden Rechtsunsicherheit betreffend die das Erlöschen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regelnden Vorschriften dadurch zu begegnen, dass die entsprechenden Bestimmungen präzisiert werden sollten (siehe beispielsweise den Bericht der Europäischen Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, KOM/2007/0299 endg., 4, auf den der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Dublin II-VO vom 3. Dezember 2008, KOM/2008/0820 endg., ausdrücklich Bezug nimmt, 1 und 4). Dass dieses Vorhaben im Zuge des Normsetzungsverfahrens verwirklicht wurde, spiegelt sich in der Textierung des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO wider, der nunmehr ausdrücklich den um die Aufnahme des Asylwerbers ersuchten Mitgliedstaat erwähnt und somit keine Zweifel daran offen lässt, dass auch Konstellationen des Aufnahmeverfahrens von der zuletzt genannten Bestimmung umfasst sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L06

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L07

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art13;
62015CJ0695 Mirza VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Die Ansicht - dass die in Artikel 13, Dublin III-VO vorgesehene Regelung infolge einer teleologischen Reduktion ihres Anwendungsbereichs jene Fälle nicht umfasse, in denen während des auf die erste illegale Einreise folgenden durchgehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei - ist mit der klar erkennbaren Zielsetzung der Dublin III-VO, durch die Schaffung eindeutiger Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Sekundärmigration zu verhindern, nicht vereinbar. Es läge auf dem Boden dieser Ansicht nämlich im Belieben des Betroffenen, ein vorrangiges Kriterium des römisch drei. Kapitels der Dublin III-VO (hier: Artikel 13,) dadurch "abzuwählen", dass im Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auf das Stellen eines Antrags auf internationaler Schutz verzichtet und der Antrag - nach kurzfristiger Ausreise in einen Drittstaat und erneuter Einreise über eine Außengrenze - erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird (zu dem mit der Dublin III-VO verfolgten Ziel, einheitliche Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen, um gerade Sekundärmigration zu verhindern, vergleiche EuGH 17.3.2016, Shiraz Baig Mirza, C-695/15 PPU, Rn. 52).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0695 Mirza VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L07

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L08

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litc;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litd;
32013R0604 Dublin-III Art18;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art19;
EURallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfahrens zeigen, dass die Dublin III-VO nicht darauf abstellt, ob dem ersuchten Mitgliedstaat bei strenger Prüfung der jeweiligen Kausalitätszusammenhänge die Verantwortung dafür zukommt, dass sich der Betroffene nach zwischenzeitlichem kurzfristigem freiwilligem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten und nach erneuter Einreise über eine Außengrenze im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält oder dass in dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und ein "dann" gegebener "Dublin-Tatbestand" eintritt vergleiche beispielsweise Artikel 18, Absatz eins, Litera c und Litera d, Dublin III-VO betreffend Konstellationen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz in dem zuständigen Mitgliedstaat zurückgezogen oder bereits abgelehnt wurde und daher grundsätzlich bereits "erledigt" war; auch in diesen Fällen erlischt gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates nicht durch die freiwillige kurzfristige Ausreise der in Artikel 18, Absatz eins, Litera c und Litera d, Dublin III-VO genannten Personen in einen Drittstaat. Es könnte - im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - ein sofortiges Erlöschen der Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin III-VO nur dadurch eintreten, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlässt).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L08

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L09

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art13;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art19;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO können sowohl nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Entstehungsgeschichte, als auch im Hinblick auf die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise bezogen auf den Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dass unter den in Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO angeführten Umständen nochmals eine Prüfung auch unter dem in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO genannten Blickwinkel zu erfolgen hat vergleiche dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), ändert daran nichts.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L09

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L10