Wiederkehrende Leistungen, deren Jahreswert für die Bemessungsgrundlage ausschlaggebend ist, sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit nach Beendigung des Bestandverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden, wie Mietzinsvorauszahlungen, Grundanteilskosten und Baukostenbeiträge mit vereinbarter Amortisation (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).Wiederkehrende Leistungen, deren Jahreswert für die Bemessungsgrundlage ausschlaggebend ist, sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit nach Beendigung des Bestandverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden, wie Mietzinsvorauszahlungen, Grundanteilskosten und Baukostenbeiträge mit vereinbarter Amortisation vergleiche VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).