Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Die Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L01

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L01

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist, wesentlich ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandssache besteht vergleiche VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111, VwSlg 8177 F/2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L02

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L02

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Zu den Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu erlangen, zählt etwa auch der Wert vom Bestandnehmer vorzunehmender baulicher Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen, wenn die mit der Bestandssache fest verbundenen Investitionen unmittelbar in das Eigentum des Vermieters übergehen vergleiche VwGH 20.8.1996, 93/16/0097). Dies trifft im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zu bestimmten Investitionen zu vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 8.2.1973, 622/71, VwSlg 4491 F/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L03

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L03

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, welche sonstigen Leistungen der Bestandnehmer seit Vertragsabschluss tatsächlich erbracht hat, vielmehr bilden alle Leistungen, die der Bestandnehmer nach dem Vertrag zu erfüllen übernommen hat, die Grundlage für die Festsetzung der Rechtsgebühr vergleiche VwGH 4.12.1969, 1029/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L04

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L04

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Wiederkehrende Leistungen, deren Jahreswert für die Bemessungsgrundlage ausschlaggebend ist, sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit nach Beendigung des Bestandverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden, wie Mietzinsvorauszahlungen, Grundanteilskosten und Baukostenbeiträge mit vereinbarter Amortisation vergleiche VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L05

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L05

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen keine Erstattung erfolgen soll, wie etwa bei einer Mietvorauszahlung, welche bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückverrechnet wird vergleiche VwGH 14.11.1996, 95/16/0278 und VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L06

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L06

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1977, 1000, 1552/75, VwSlg 5200 F/1977, ausgesprochen, dass bei Verträgen auf unbestimmte Dauer einmalige Leistungen, wie etwa Baukostenzuschüsse oder Grundkostenanteile, nicht schlechthin, sondern nur anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, wenn sie für eine längere Nutzungszeit als drei Jahre bestimmt sind und wenn sich aus dem Inhalt der Vereinbarung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergibt, dass ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers (Nutzungsberechtigten) hinsichtlich der von ihm erbrachten einmaligen Leistung für den Fall besteht, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf des Aufteilungszeitraumes endet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind die im vorliegenden Revisionsfall in Rede stehenden Investitionen, welche mit dem Pachtobjekt nicht untrennbar verbunden und ohne erhebliche Beschädigung entfernbar waren und zu deren Entfernung die Pächterin bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach dem Bestandvertrag verpflichtet war, welche somit bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht in das Eigentum der Bestandgeberin übergingen, ähnlich den als wiederkehrende Leistungen gewerteten Einmalzahlungen mit vereinbarter Amortisation bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nur anteilig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der bei Beendigung des Bestandverhältnisses auf bestimmte Zeit nach vertragsgemäßer (für die Pächterin verpflichtender) Entfernung der Investitionen aus dem Bestandobjekt verbleibende Zeitwert dieser entfernten Gegenstände ist - vergleichbar dem nach Aliquotierung verbleibenden Rückzahlungsbetrag - nicht Teil des Preises und ist aus der Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr auszuscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L07

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L07