Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/16/0091
Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen keine Erstattung erfolgen soll, wie etwa bei einer Mietvorauszahlung, welche bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückverrechnet wird vergleiche VwGH 14.11.1996, 95/16/0278 und VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).