Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/16/0091
Zu den Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu erlangen, zählt etwa auch der Wert vom Bestandnehmer vorzunehmender baulicher Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen, wenn die mit der Bestandssache fest verbundenen Investitionen unmittelbar in das Eigentum des Vermieters übergehen vergleiche VwGH 20.8.1996, 93/16/0097). Dies trifft im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zu bestimmten Investitionen zu vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 8.2.1973, 622/71, VwSlg 4491 F/1973).