Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Rechtssatz

Zu den Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu erlangen, zählt etwa auch der Wert vom Bestandnehmer vorzunehmender baulicher Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen, wenn die mit der Bestandssache fest verbundenen Investitionen unmittelbar in das Eigentum des Vermieters übergehen vergleiche VwGH 20.8.1996, 93/16/0097). Dies trifft im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zu bestimmten Investitionen zu vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 8.2.1973, 622/71, VwSlg 4491 F/1973).