Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, welche sonstigen Leistungen der Bestandnehmer seit Vertragsabschluss tatsächlich erbracht hat, vielmehr bilden alle Leistungen, die der Bestandnehmer nach dem Vertrag zu erfüllen übernommen hat, die Grundlage für die Festsetzung der Rechtsgebühr vergleiche VwGH 4.12.1969, 1029/69).