Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitsstunden (§ 26 Abs. 1 AZG) müssen (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (Hinweis VwGH 30.7.1992, 90/19/0457, und 9.3.1995, 93/18/0114).Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitsstunden (Paragraph 26, Absatz eins, AZG) müssen (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (Hinweis VwGH 30.7.1992, 90/19/0457, und 9.3.1995, 93/18/0114).