(2a)Absatz 2 a,Wird eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des § 12 Abs. 2a in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach Abs. 2 nicht zulässig. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hatWird eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 a, in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach Absatz 2, nicht zulässig. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 2a sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken undin den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des Paragraph 12, Absatz 2 a, sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken und
ein eigenes Konto über die Ruhezeitverkürzungen und deren Ausgleich zu führen.