Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0243

Rechtssatz

Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitsstunden (Paragraph 26, Absatz eins, AZG) müssen (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (Hinweis VwGH 30.7.1992, 90/19/0457, und 9.3.1995, 93/18/0114).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/02/0181 E 1. Dezember 2017