Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0243

Rechtssatz

Für Belange des AZG - und der Kontrolle seiner Einhaltung (Einhaltung insbesondere der Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten) - ist nicht von Bedeutung, ob und welche der aufgezeichneten (gestempelten) Arbeitszeiten der Arbeitgeber "anerkennt" (um etwa danach die Höhe der Entlohnung zu ermitteln) und ob bzw. in welcher Form er diese Anerkennung in den Arbeitsaufzeichnungen festhält.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/02/0181 E 1. Dezember 2017