Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2016/03/0028
Entscheidungsdatum
19.06.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0060 E 24. September 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (vgl. E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J04
Im RIS seit
10.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2016030028_20170619J04