Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0028

Rechtssatz

Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J02