Verwaltungsgerichtshof
19.06.2017
Ro 2016/03/0028
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J02