Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0227

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0168 E 9. September 2015 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf VwGH-Erk. 2006/08/0243)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den hg. Erkenntnissen vom 11. September 2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0243, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (siehe dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, 2009/08/0205, und vom 21. Dezember 2011, 2009/08/0288, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X01

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013080227_20150909X01

Rechtssatz für 2013/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/08/0227

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche das Erkenntnis vom 17. März 2004, 2001/08/0170, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X02

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013080227_20150909X02

Rechtssatz für 2013/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/08/0227

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Bei der Prokura vergleiche Paragraphen 48 -, 53, UGB) handelt es sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Formalvollmacht, die nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer erteilen kann vergleiche Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, S. 282). Sie räumt dem jeweiligen Berechtigten ein rechtliches Können ein, begründet aber keine Verpflichtung zum Handeln vergleiche Krejci, aaO, S. 285 sowie Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 48,, Rz 20) und kann - da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt - Dritten gegenüber nicht beschränkt werden vergleiche Krejci, aaO, S. 288). Daher kommen die vom Prokuristen mit einem Dritten (im Außenverhältnis) in Vertretung für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte auch dann wirksam zustande, wenn er dabei allfällige im Innenverhältnis erteilte Vorgaben des Unternehmers, die Geschäftsführung betreffend, verletzt vergleiche Schinko in Straube, aaO, Paragraph 50,, Rz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X03

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013080227_20150909X03

Rechtssatz für 2013/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/08/0227

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Der Umfang der Prokura ist von Gesetzes wegen weit gefasst: Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind damit grundsätzlich gewöhnliche wie außergewöhnliche Geschäfte umfasst vergleiche Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, S. 287, Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 49, UGB, Rz 3 sowie OGH vom 23. April 1985, 4 Ob 319/85, mwN), und es ist sogar unbeachtlich, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht vergleiche erneut Schinko in Straube, aaO, Paragraph 49, UGB, Rz 3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X04

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013080227_20150909X04

Rechtssatz für 2013/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/08/0227

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Aufgrund der ihr erteilten Prokura war es der Kommanditistin, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 170, UGB von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen ist, möglich, im Außenverhältnis wirksam Vertretungsakte für die KG zu setzen. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kommanditistin - in rechtlicher Hinsicht - auch gleichzeitig zur Geschäftsführung der KG befugt war, zumal zwischen Geschäftsführung im Innenverhältnis und Vertretung im Außenverhältnis ein funktioneller Unterschied zu machen ist. Auch die Erteilung einer Prokura ändert nichts daran, dass die Kommanditistin zur laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung der KG nicht berechtigt ist vergleiche OGH vom 11. Dezember 2007, 5 Ob 257/07s). Ist die Prokura auch gemäß Paragraph 50, Absatz eins, UGB Dritten gegenüber unbeschränkbar und als ein weitgehendes "rechtliches Können" im Außenverhältnis zu werten, können im Innenverhältnis Einschränkungen des gesetzlichen Umfanges vereinbart werden, auch die Erteilung einschränkender Weisungen ist zulässig vergleiche Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 50,, Rz 1). Diese internen Schranken führen im Verhältnis zur Gesellschaft lediglich zu einem beschränkten "rechtlichen Dürfen" des Prokuristen. Demzufolge bestehen gegen die Ansicht, die der Kommanditistin eingeräumte Prokura begründe für sich allein genommen keine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X05

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013080227_20150909X05