Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/08/0227

Rechtssatz

Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche das Erkenntnis vom 17. März 2004, 2001/08/0170, mwN).