Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/08/0227
Bei der Prokura vergleiche Paragraphen 48 -, 53, UGB) handelt es sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Formalvollmacht, die nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer erteilen kann vergleiche Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, S. 282). Sie räumt dem jeweiligen Berechtigten ein rechtliches Können ein, begründet aber keine Verpflichtung zum Handeln vergleiche Krejci, aaO, S. 285 sowie Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 48,, Rz 20) und kann - da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt - Dritten gegenüber nicht beschränkt werden vergleiche Krejci, aaO, S. 288). Daher kommen die vom Prokuristen mit einem Dritten (im Außenverhältnis) in Vertretung für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte auch dann wirksam zustande, wenn er dabei allfällige im Innenverhältnis erteilte Vorgaben des Unternehmers, die Geschäftsführung betreffend, verletzt vergleiche Schinko in Straube, aaO, Paragraph 50,, Rz 2).