Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/17/0063

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0119 E 18. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (Hinweis E 9. März 1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X01

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170063_20131007X01

Rechtssatz für 2012/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0063

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §27 Abs1 idF 2010/I/072;

Rechtssatz

Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn Paragraph 27, Absatz eins, Satz 1 BWG anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X02

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170063_20131007X02

Rechtssatz für 2012/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/17/0063

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §27 idF 2010/I/072;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6 idF 2010/I/072;

Rechtssatz

Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X03

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170063_20131007X03

Rechtssatz für 2012/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/17/0063

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z13;
BWG 1993 §27;

Rechtssatz

M. Schütz (in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu Paragraph 27,) sieht den Sinn der Bestimmung des Paragraph 27, BWG darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Kreditinstitut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch als Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (Jergitsch/Siegl/Motter in Dellinger, Bankwesengesetz, Rz 1 zu Paragraph 27,).

Daraus ergibt sich, dass der Schutzzweck der Großveranlagungsbestimmungen des Paragraph 27, BWG auf die Vermeidung des Risikos abzielt, das darin besteht, dass ein klassisches Kreditinstitut Kredite oder Darlehen einem oder wenigen Kunden gewährt und damit von dessen Bonität stark abhängig wird. Doch damit allein ist der Umfang des Schutzzwecks noch nicht abgedeckt, weil der Gesetzgeber nicht nur auf Darlehen oder Kredite abstellt, sondern bereits seit der KWG-Novelle 1986 sämtliche Aktivposten einer Bank erfasst. Dazu zählen auch Forderungen aus Leistungen, wie sie die Beschwerdeführerin, eine Kapitalanlagegesellschaft und damit ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG, erbringt. Auch wenn ein Unternehmen überwiegend derartige Dienstleistungen erbringt, kann das mit der Konzentration auf wenige Gläubiger bestehende Ausfallsrisiko von Forderungen bestehen. (Nach ihrem Vorbringen übernimmt die Beschwerdeführerin neben der Verwaltung der von ihr selbst aufgelegten Kapitalanlagefonds auch im Rahmen von Auslagerungsverträgen mit anderen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zusätzlich die Verwaltung fremder Kapitalanlagefonds als Fremdmandate, für die sie monatlich "Management- und Performancefees" bezieht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X04

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170063_20131007X04

Rechtssatz für 2012/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/17/0063

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §27 idF 2010/I/072;
VwRallg;

Rechtssatz

Da das BWG über den allgemeinen Gläubigerschutz hinaus auch den Schutz eines funktionierenden Bankwesens verfolgt, liegt eine verdeckte Lücke des Paragraph 27, BWG in der Form, dass es keine Ausnahmeregelung für Kapitalanlagengesellschaften gibt, nicht vor, sodass die von der hier vorliegenden Kapitalanlagegesellschaft geforderte teleologische Reduktion der genannten Bestimmung nicht vorzunehmen ist. (Die Kapitalanlagegesellschaft vertritt die Auffassung, Paragraph 27, BWG sei teleologisch zu reduzieren, weil die Anordnung der Risikostreuung auf die Veranlagung von Kundenvermögen bei Dritten durch klassische Kreditinstitute abziele, aber nicht für erbrachte Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft notwendig oder sinnvoll sei. Bei diesen führe dies vielmehr zu einer gesetzlichen Verdienstobergrenze.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X05

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170063_20131007X05