Verwaltungsgerichtshof
07.10.2013
2012/17/0063
Da das BWG über den allgemeinen Gläubigerschutz hinaus auch den Schutz eines funktionierenden Bankwesens verfolgt, liegt eine verdeckte Lücke des Paragraph 27, BWG in der Form, dass es keine Ausnahmeregelung für Kapitalanlagengesellschaften gibt, nicht vor, sodass die von der hier vorliegenden Kapitalanlagegesellschaft geforderte teleologische Reduktion der genannten Bestimmung nicht vorzunehmen ist. (Die Kapitalanlagegesellschaft vertritt die Auffassung, Paragraph 27, BWG sei teleologisch zu reduzieren, weil die Anordnung der Risikostreuung auf die Veranlagung von Kundenvermögen bei Dritten durch klassische Kreditinstitute abziele, aber nicht für erbrachte Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft notwendig oder sinnvoll sei. Bei diesen führe dies vielmehr zu einer gesetzlichen Verdienstobergrenze.)