Verwaltungsgerichtshof
07.10.2013
2012/17/0063
Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn Paragraph 27, Absatz eins, Satz 1 BWG anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen haben.