Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Geschäftszahl

2012/17/0063

Rechtssatz

Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006).