Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/09/0100

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, DMSG 1923 bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß Paragraph 4, DMSG 1923, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090100.X01

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090100_20130125X01

Rechtssatz für 2012/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/09/0100

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs9;
DMSG 1923 §26 Z1;
DMSG 1923 §27 Abs1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG 1923 bewirkt, dass das im Spruch genannte Denkmal in seiner Gesamtheit (in dem in Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 normierten Umfang) dem Zerstörungs- und Veränderungsverbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 unterliegt. Dies stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die hinsichtlich des allenfalls einem anderen Eigentümer als dem Liegenschaftseigentümer gehörenden "Inventars" neben dem Eigentümer des "Inventars" auch den Liegenschaftseigentümer trifft, weil dieser auf Grund des objektbezogenen Denkmalschutzes das geschützte "Inventar" auch dann nicht zerstören oder verändern (darunter fällt auch die Entfernung eines Teils des Denkmals (etwa nach einer erfolgreichen Räumungsklage) darf, wenn sich an der gegenwärtigen Rechtssituation der Verpachtung eines Geschäftslokales an die Inventareigentümerin etwas ändern würde. Im Unterschutzstellungsverfahren muss gegen eine derartige Eigentumsbeschränkung aber allen davon Betroffenen iSd Paragraph 8, AVG die Parteistellung gewährt werden, weil sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezieht und ihre rechtlichen Interessen berührt sind. Dem steht Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG 1923 nicht entgegen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090100.X02

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090100_20130125X02

Rechtssatz für 2012/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/09/0100

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
DMSG 1923 §1 Abs9;
DMSG 1923 §3 Abs1;

Rechtssatz

Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 erfasst das betreffende Denkmal in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 festgelegt. Mit der detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt wären die Denkmalschutzbehörden jedoch zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandsaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (Hinweis E 17. Dezember 1992, 92/09/0103). Entscheidend ist, dass jene Elemente beschrieben und bewertet werden, welche die Denkmaleigenschaft begründen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090100.X03

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090100_20130125X03

Rechtssatz für 2012/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/09/0100

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs9;
DMSG 1923 §3 Abs1;

Rechtssatz

An der zivilrechtlichen Zuordnung der einzelnen Teile eines Denkmals tritt durch die Unterschutzstellung keine Änderung ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090100.X04

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090100_20130125X04