Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Geschäftszahl

2012/09/0100

Rechtssatz

Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 erfasst das betreffende Denkmal in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 festgelegt. Mit der detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt wären die Denkmalschutzbehörden jedoch zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandsaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (Hinweis E 17. Dezember 1992, 92/09/0103). Entscheidend ist, dass jene Elemente beschrieben und bewertet werden, welche die Denkmaleigenschaft begründen.