Verwaltungsgerichtshof
25.01.2013
2012/09/0100
Die Rechtskraft eines Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG 1923 bewirkt, dass das im Spruch genannte Denkmal in seiner Gesamtheit (in dem in Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 normierten Umfang) dem Zerstörungs- und Veränderungsverbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 unterliegt. Dies stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die hinsichtlich des allenfalls einem anderen Eigentümer als dem Liegenschaftseigentümer gehörenden "Inventars" neben dem Eigentümer des "Inventars" auch den Liegenschaftseigentümer trifft, weil dieser auf Grund des objektbezogenen Denkmalschutzes das geschützte "Inventar" auch dann nicht zerstören oder verändern (darunter fällt auch die Entfernung eines Teils des Denkmals (etwa nach einer erfolgreichen Räumungsklage) darf, wenn sich an der gegenwärtigen Rechtssituation der Verpachtung eines Geschäftslokales an die Inventareigentümerin etwas ändern würde. Im Unterschutzstellungsverfahren muss gegen eine derartige Eigentumsbeschränkung aber allen davon Betroffenen iSd Paragraph 8, AVG die Parteistellung gewährt werden, weil sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezieht und ihre rechtlichen Interessen berührt sind. Dem steht Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG 1923 nicht entgegen.