Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/17/0131

Entscheidungsdatum

27.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es trifft grundsätzlich zu, dass die Berufungsbehörde auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung zu Paragraph 51, VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 51, VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu Paragraphen 51, ff VStG, Rz 7). Nach der hg Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 2012, 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Eine solche zulässige Präzisierung, die nicht einem Austausch der Tat gleichkommt, liegt hier vor, weil die Berufungsbehörde lediglich die innerstaatliche Bestimmung, welche die Strafsanktion für die Übertretung des gemeinschaftsrechtlichen Gebots enthält (die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG), richtig stellte.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X01

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2011170131_20150227X01

Rechtssatz für 2011/17/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0131

Entscheidungsdatum

27.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X02

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2011170131_20150227X02