Verwaltungsgerichtshof
27.02.2015
2011/17/0131
Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X02