Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2015

Geschäftszahl

2011/17/0131

Rechtssatz

Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X02