Verwaltungsgerichtshof
27.02.2015
2011/17/0131
Es trifft grundsätzlich zu, dass die Berufungsbehörde auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung zu Paragraph 51, VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 51, VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu Paragraphen 51, ff VStG, Rz 7). Nach der hg Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 2012, 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Eine solche zulässige Präzisierung, die nicht einem Austausch der Tat gleichkommt, liegt hier vor, weil die Berufungsbehörde lediglich die innerstaatliche Bestimmung, welche die Strafsanktion für die Übertretung des gemeinschaftsrechtlichen Gebots enthält (die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG), richtig stellte.
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X01