Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluß, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Beriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Textzahl 12).Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1972 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluß, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Beriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 4, Textzahl 12).