Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2010/15/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0077 E 17. Jänner 1995 VwSlg 6966 F/1995 RS 1 (hier ohne den ersten Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1972 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluß, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Beriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 4, Textzahl 12).