Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2010/15/0205
Grundsätzlich kommt auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 1995, 92/14/0152, zu Silberbeständen einer KG). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürten Betriebsvermögen nicht schrankenlos ist. Von dieser Entscheidungsfreiheit darf kein so weit gehender Gebrauch gemacht werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Dass die Kursentwicklung von Wertpapieren im Zeitpunkt ihrer Anschaffung ungewiss ist, schließt ihre Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen hingegen nicht aus.