Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4 idF 2007/031;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0094 E 23. November 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die geplante Ausführung der gartenseitigen Dachgeschosse als Staffelgeschosse sowie die geplante, in das gassenseitige Dachgeschoss eingeschnittene Dachterrasse liegen innerhalb der gedachten, den Dachumriss im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO bildenden Dachflächen mit einer Neigung von 45 Grad . Auch wenn die gartenseitigen, als Staffelgeschosse zurückgesetzten Dachgeschosse nicht durch seitliche Dachflächen abgeschlossen werden, sind diese bei der Ermittlung der Gebäudehöhe so zu berücksichtigen, als wären sie von dem Gebäudeumriss entsprechenden Dachflächen abgeschlossen (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2001/05/1066, und E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0275).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X01

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X01

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §80 Abs1;
BauO Wr §81;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/76 E 17. Jänner 1977 VwSlg 9220 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Es ist nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung kann das bezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X02

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X02

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0034 E 26. Juni 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Änderungen der Höhenlage iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Wr BauO können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betr die Bebauung der Grundflächen vorgesehen werden; ein gesondertes Verfahren ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X03

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X03

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0192 E 20. September 2005 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Sind bei einem Bauvorhaben Geländeanschüttungen vorgesehen, welche Grundlage für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens sein sollen, so ist zu prüfen, ob die mitbeantragte Geländeanschüttung, welche Voraussetzung für die Errichtung des geplanten Gebäudes ist, insoweit zulässig ist, als sie Grundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe sein kann, sofern hierbei auf das Gelände als Bezugspunkt abzustellen ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die geplante Veränderung der Höhenlage von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (was gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Bauordnung für Wien zur Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen führt), weil die hier anzuwendende Rechtslage für die Beurteilung des gesamten vorliegenden Bauvorhabens eine solche (Gesamt-)Prüfung erforderlich macht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1977, Zl. 2093/76).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X04

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X04

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §85;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0154 E 4. September 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X05

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X05