Verwaltungsgerichtshof
13.04.2010
2008/05/0152
GRS wie 2008/05/0094 E 23. November 2009 RS 1
Die geplante Ausführung der gartenseitigen Dachgeschosse als Staffelgeschosse sowie die geplante, in das gassenseitige Dachgeschoss eingeschnittene Dachterrasse liegen innerhalb der gedachten, den Dachumriss im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO bildenden Dachflächen mit einer Neigung von 45 Grad . Auch wenn die gartenseitigen, als Staffelgeschosse zurückgesetzten Dachgeschosse nicht durch seitliche Dachflächen abgeschlossen werden, sind diese bei der Ermittlung der Gebäudehöhe so zu berücksichtigen, als wären sie von dem Gebäudeumriss entsprechenden Dachflächen abgeschlossen (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2001/05/1066, und E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0275).